Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Weitere Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der am 07.07.2005 in 54550 Daun gegründete Hundesportverein führt den Namen
„Hundefreunde Vulkaneifel e.V.“.
1.2 Der Verein wird eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich. Nach Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
1.3 Sitz des Vereins ist Oberscheidweiler. Er kann durch Beschluss des Vorstandes aus Gründen der Zweckmäßigkeit in einen anderen Ort verlegt werden. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit. Das Vereinsgelände befindet sich in Daun/Pützborn.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
2.1 Der Hundesportverein „Hundefreunde Vulkaneifel e.V.“ ist eine Organisation der
Schutz-, Gebrauchs- und Turnierhundesportler. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung von vielfältigen Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeiterholung durch Sport mit dem Hund, durch die Unterstützung der Bestrebungen zur Gesunderhaltung durch Sport, der Naturverbundenheit und des Umweltschutzes sowie durch die Einhaltung des Tierschutzgesetzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein „Hundefreunde Vulkaneifel e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeverordnung.
3.2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können Personen werden, die am Hundesport aktiv teilnehmen oder die den Hundesport fördern wollen und welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Mitglieder, die im Besitz von Hunden sind und deren Hund aktiv am Vereinssport teilnehmen, verpflichten sich ihre Hunde impfen zu lassen sowie eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen.
4.2 Bei neuen Mitgliedern wird nach einer 3-monatigen Probezeit über eine unbefristete Vollmitgliedschaft im Rahmen einer Vorstandsitzung abgestimmt.
4.3 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4.4 Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er sollte auf jeden Fall ausreichen, die laufenden Kosten wie Versicherung, Verbandsbeiträge, Pacht und Pflege des Trainingsgeländes zu decken. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und muss bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres entrichtet sein. Mitglieder, die nach einer Frist von 3 Monaten nach dem 31. März trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine Streichung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
4.5 Die Mitglieder haben Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Sie haben
die Satzung und die Platzordnung zu beachten. Die Verpflichtung zur kameradschaftlichen Hilfeleistung beinhaltet auch den aktiven Einsatz in den Einrichtungen des Vereins, sowie zur Erhaltung und Gestaltung der Platzanlage, und bei Vorhandensein, des Vereinsheimes.
4.6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Streichung, Ausschluss oder durch Löschung des Vereins im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.
4.7 Die Austrittserklärung wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Sie bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4.8 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Ordnung oder die Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen hat. Ferner kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Ausbildungs-richtlinien verstoßen oder Beschlüsse übergeordneter Verbände nicht befolgt hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich in einer Frist von einem Monat zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen, über die Berufung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung oder Anhörung innerhalb der Fristen kein Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Organe
5.1 Organe des Vereins sind:
– der geschäftsführende Vorstand
– der Gesamtvorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus:
a. Dem geschäftsführenden Vorstand
I. 1. Vorsitzender
II. Geschäftsführerin
III. Ausbildungswart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vorgenannten Personen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Alleinvertretungsvollmacht im Außenverhältnis.

b. Dem Gesamtvorstand
IV. dem stellvertretenden Vorsitzenden
V. der Jugendwartin
VI. der Pressewartin
VII. dem Obmann für Basisarbeit RH
VIII. dem Platz- und Gerätewart

Die Aufgaben und Zuständigkeiten im Innenverhältnis des Gesamtvorstandes ergeben sich aus der Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
6.2 Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, übernimmt der Restvorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten zwei Monaten des Jahres statt. Die Einladung mit Angaben der Tagesordnung muss mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zugeschickt werden.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn die Wichtigkeit der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigt oder aber mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen.
7.3 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, sowie dessen Entlastung
Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer (Bei der Wahl des Jugendwartes sind alle dem Verein angehörenden Jugendlichen stimmberechtigt)
Festsetzen der Gebühren und Beiträge
Entscheidung und Beschlussfassung über schriftlich eingegangene Anträge, die spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden sollten
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.
7.4 Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, weiter hilfsweise von einem der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
7.5 Zur Überwachung der satzungsgemäßen Führung der Einnahmen und Ausgaben wählt der Verein zwei Kassenprüfer, die jeweils zwei Jahre amtieren. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittelbar wieder gewählt werden.
7.6 Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen und vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7.7 Über die Auflösung des Vereines entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung oder eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen. Das
bei der Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vermögen des Vereines ist für gemeinnützige Einrichtungen für die Arbeit mit dem Hund zu verwenden und soll dem Förderverein Eifeltierheim e.V. zugute kommen. Die Gemeinnützigkeit ist vor Auszahlung vorhandenen Vermögens beim Finanzamt erneut nachzufragen.

§ 8 Weitere Bestimmungen
8.1 Jährlich sind zwei Arbeitseinsätze (Frühjahr, Herbst) vorgesehen, zu denen alle Mitglieder aufgerufen sind. Sollten Mitglieder nicht an den Aktionen teilnehmen, behält sich der Verein vor, eine Ausgleichpauschale von 15,00 Euro zu erheben. Arbeitsleistung können jedoch auch außerhalb der festgelegten Arbeitseinsätze nach Absprache abgeleistet werden.
8.2 Falls es von den Mitgliedern bei der Anmeldung nicht anders angegeben wird, erfolgen allgemeine Vereinsrundschreiben in einem Exemplar pro gleiche Postanschrift. Ausgenommen davon sind Schreiben zu §§ 4.3.; 4.5.; 4.7.; 7.1. und 7.2.
8.3 Die in der Satzung genannten Anreden gelten exemplarisch auch für das andere Geschlecht.

Oberscheidweiler, den 12.03.2017

 

Katharina Gräfen
(1. Vorsitzende)
Reinhard Meiser
(Ausbildungswart)
Klaudia Klas
(Geschäftsführerin)